LIEBE TIERFREUNDIN,
LIEBER TIERFREUND!
Eines Tages kommt
der Zeitpunkt, an dem wir auf unser Leben zurückblicken
und uns fragen: Was bleibt von mir, wenn ich diese Welt verlasse? Sie können
Ihre Werte weitergeben und Tiere über Ihre
Lebenszeit hinaus schützen. Der
Tierschutzverein Pinneberg möchte Sie dabei gern unterstützen.
Mit Ihrem
Testament zugunsten des Pinneberger Tierschutzvereines helfen Sie, notleidende
Tiere zu retten und unsere Arbeit in der Region Pinneberg zu unterstützen. Als gemeinnützige
Organisation sind wir erbschaftssteuerbefreit, deshalb kommt Ihre Zuwendung unvermindert
unseren Tierschutzaktivitäten zugute. Weiterhin können
Sie sicherstellen, dass Ihr eigenes Haustier nach Ihrem Tod gut versorgt
bleibt.
Peter Dorendorf
NACHLASSREGELUNG
DIE
GESETZLICHE ERBFOLGE
Ohne offizielles
Testament greift die gesetzliche Regelung der Erbfolge. Gesetzliche
Erbberechtigte sind Personen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie Familienangehörige. Dabei werden die Verwandten in
verschiedene Rangfolgen unterteilt. Erbt beispielsweise die Tochter eines
Erblassers, sind die Geschwister vom Erbe ausgeschlossen. Die wichtigsten erbrechtlichen
Regeln finden Sie in den §§1924 bis 1942 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Für Tierfreunde ist folgende
Information relevant: Tiere haben kein eigenes Erbrecht, sie gehen automatisch
in das Eigentum der Erbberechtigten über. Dies
können Sie zu Lebzeiten beeinflussen durch eine individuelle Regelung.
NACHLASSREGELUNG
IST NOTWENDIG
Sie können mit
Ihrem Testament Ihre*n Ehepartner*in, Ihre Familienangehörigen
oder auch Ihr Haustier absichern. Zusätzlich können
Sie Freunde, Bekannte sowie Vereine und Stiftungen bedenken, die Ihnen wichtig
sind und deren Arbeit Sie in der Zukunft finanziell unterstützen
möchten.
DER GESETZLICHE PFLICHTTEIL
Es ist bei der Erstellung des Testaments zu beachten, dass nahen Verwandten ein Pflichtteil zusteht. Pflichtteilsberechtigte sind Personen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie leibliche Kinder und Adoptivkinder. Sind keine Kinder zu beerben, haben Ihre Eltern ein Anrecht auf den Pflichtteil. Hierbei handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch, der in der Höhe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht und bei der Berechnung auch bis zu 10 Jahre zurückliegende Schenkungen miterfasst.
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
FÜR
HINTERBLIEBENE
Bei Zuwendungen im Todesfall müssen die Hinterbliebenen Erbschafts- oder Schenkungssteuern zahlen. Die Höhe dieser Steuern variiert abhängig von der Höhe der Zuwendung und nach dem Verwandtschaftsverhältnis der begünstigten Personen zu den Erblasser*innen. Bei Schenkungen zu Lebzeit ersparen Sie Ihren Erb*innen die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Vergehen zwischen der Schenkung und dem Erbfall zehn Jahre, entfällt die Verpflichtung zur Besteuerung für den geschenkten Betrag.
FÜR
GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN
Gemeinnützige Organisationen, so auch der Pinneberger Tierschutzverein, sind grundsätzlich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung können Schenkungen an gemeinnützige Organisationen in vollem Umfang dem Zweck der Organisation zugutekommen.
VERMÄCHTNIS
Nicht jede Person, die Sie in Ihrem Testament bedenken, müssen
Sie auch als Erb*in einsetzen. Beispielsweise können
Sie einer Freundin oder einer gemeinnützigen
Organisation einen Teil vermachen. Ihre Kinder können
zwar Ihr gesamtes Vermögen erben, aber unabhängig davon können
Sie einer gemeinnützigen Organisation einen
Geldbetrag, eine Immobilie oder sonstige einzelne Vermögenswerte
überlassen. Ihre Erb*innen sind dazu
verpflichtet, Ihr Vermächtnis zu erfüllen.
LEBENSVERSICHERUNG
Auch eine Lebens- oder Rentenversicherung kann als Vermögen
an eine Person oder gemeinnützige Organisation übertragen
werden, indem Sie diese als bezugsberechtigt eintragen. Ihre Versicherung übernimmt
den Eintrag der Bezugsberechtigten in Ihrer Versicherungspolice.
DIE
SCHENKUNG
Möglicherweise möchten Sie zu Lebzeiten einen
wertvollen Gegenstand verschenken, sich aber das Recht einräumen,
Ihren Eigentum bis zu Ihrem Tod zu behalten. Eine
Schenkung von Todes wegen bietet Ihnen die Möglichkeit,
einen Teil Ihres Vermögens weiterzugeben, ohne
dies in einem Testament festzuhalten. Diese Schenkung muss noch zu Ihren
Lebzeiten der beschenkten Person oder Organisation angekündigt
worden sein. Vollzogen wird sie jedoch erst nach Ihrem Tod. Das geschenkte Vermögen geht dann direkt auf die Beschenkten über. Hierzu erforderlich ist die notarielle
Beurkundung des Schenkungsversprechens.
SCHENKUNG
MIT AUFLAGE
Die Schenkung mit Auflage erfolgt bereits zu Lebzeiten und ist mit einer
konkreten Gegenleistung verbunden. Die Gegenleistung kann den Wert der
geschenkten Sache auch übersteigen.
Beispielsweise schenkt eine Mutter ihrem Sohn einen bestimmten Geldbetrag unter
der Auflage, dass sie im Alter von ihrem Sohn gepflegt wird. Möglich ist aber auch eine sogenannte Duldungs- oder
Nutzungsauflage. Eine Großmutter schenkt zum Beispiel ihrem Enkelkind ein
Einfamilienhaus. Als Gegenleistung darf sie bis zu ihrem Tod in diesem
Einfamilienhaus leben.
Tu
Deinem Tier was Gutes!
Bedenke
es bei
Deinem
Testament!
TIERSCHUTZVEREIN
PINNEBERG UND UMGEBUNG e.V.