LIEBE TIERFREUNDIN,

LIEBER TIERFREUND!

Eines Tages kommt der Zeitpunkt, an dem wir auf unser Leben zurückblicken und uns fragen: Was bleibt von mir, wenn ich diese Welt verlasse? Sie können Ihre Werte weitergeben und Tiere über Ihre Lebenszeit hinaus schützen. Der Tierschutzverein Pinneberg möchte Sie dabei gern unterstützen.

Mit Ihrem Testament zugunsten des Pinneberger Tierschutzvereines helfen Sie, notleidende Tiere zu retten und unsere Arbeit in der Region Pinneberg zu unterstützen. Als gemeinnützige Organisation sind wir erbschaftssteuerbefreit, deshalb kommt Ihre Zuwendung unvermindert unseren Tierschutzaktivitäten zugute. Weiterhin können Sie sicherstellen, dass Ihr eigenes Haustier nach Ihrem Tod gut versorgt bleibt.

 

 

Peter Dorendorf

NACHLASSREGELUNG

DIE GESETZLICHE ERBFOLGE

Ohne offizielles Testament greift die gesetzliche Regelung der Erbfolge. Gesetzliche Erbberechtigte sind Personen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie Familienangehörige. Dabei werden die Verwandten in verschiedene Rangfolgen unterteilt. Erbt beispielsweise die Tochter eines Erblassers, sind die Geschwister vom Erbe ausgeschlossen. Die wichtigsten erbrechtlichen Regeln finden Sie in den §§1924 bis 1942 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Für Tierfreunde ist folgende Information relevant: Tiere haben kein eigenes Erbrecht, sie gehen automatisch in das Eigentum der Erbberechtigten über. Dies können Sie zu Lebzeiten beeinflussen durch eine individuelle Regelung.

   

NACHLASSREGELUNG IST NOTWENDIG

Sie können mit Ihrem Testament Ihre*n Ehepartner*in, Ihre Familienangehörigen oder auch Ihr Haustier absichern. Zusätzlich können Sie Freunde, Bekannte sowie Vereine und Stiftungen bedenken, die Ihnen wichtig sind und deren Arbeit Sie in der Zukunft finanziell unterstützen möchten.

DER GESETZLICHE PFLICHTTEIL

Es ist bei der Erstellung des Testaments zu beachten, dass nahen Verwandten ein Pflichtteil zusteht. Pflichtteilsberechtigte sind Personen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie leibliche Kinder und Adoptivkinder. Sind keine Kinder zu beerben, haben Ihre Eltern ein Anrecht auf den Pflichtteil. Hierbei handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch, der in der Höhe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht und bei der Berechnung auch bis zu 10 Jahre zurückliegende Schenkungen miterfasst.

ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER

FÜR HINTERBLIEBENE

Bei Zuwendungen im Todesfall müssen die Hinterbliebenen Erbschafts- oder Schenkungssteuern zahlen. Die Höhe dieser Steuern variiert abhängig von der Höhe der Zuwendung und nach dem Verwandtschaftsverhältnis der begünstigten Personen zu den Erblasser*innen. Bei Schenkungen zu Lebzeit ersparen Sie Ihren Erb*innen die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Vergehen zwischen der Schenkung und dem Erbfall zehn Jahre, entfällt die Verpflichtung zur Besteuerung für den geschenkten Betrag.

FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN

Gemeinnützige Organisationen, so auch der Pinneberger Tierschutzverein, sind grundsätzlich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung können Schenkungen an gemeinnützige Organisationen in vollem Umfang dem Zweck der Organisation zugutekommen.

VERMÄCHTNIS

Nicht jede Person, die Sie in Ihrem Testament bedenken, müssen Sie auch als Erb*in einsetzen. Beispielsweise können Sie einer Freundin oder einer gemeinnützigen Organisation einen Teil vermachen. Ihre Kinder können zwar Ihr gesamtes Vermögen erben, aber unabhängig davon können Sie einer gemeinnützigen Organisation einen Geldbetrag, eine Immobilie oder sonstige einzelne Vermögenswerte überlassen. Ihre Erb*innen sind dazu verpflichtet, Ihr Vermächtnis zu erfüllen.

LEBENSVERSICHERUNG

Auch eine Lebens- oder Rentenversicherung kann als Vermögen an eine Person oder gemeinnützige Organisation übertragen werden, indem Sie diese als bezugsberechtigt eintragen. Ihre Versicherung übernimmt den Eintrag der Bezugsberechtigten in Ihrer Versicherungspolice.

DIE SCHENKUNG

Möglicherweise möchten Sie zu Lebzeiten einen wertvollen Gegenstand verschenken, sich aber das Recht einräumen, Ihren Eigentum bis zu Ihrem Tod zu behalten. Eine Schenkung von Todes wegen bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Teil Ihres Vermögens weiterzugeben, ohne dies in einem Testament festzuhalten. Diese Schenkung muss noch zu Ihren Lebzeiten der beschenkten Person oder Organisation angekündigt worden sein. Vollzogen wird sie jedoch erst nach Ihrem Tod. Das geschenkte Vermögen geht dann direkt auf die Beschenkten über. Hierzu erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens.

SCHENKUNG MIT AUFLAGE

Die Schenkung mit Auflage erfolgt bereits zu Lebzeiten und ist mit einer konkreten Gegenleistung verbunden. Die Gegenleistung kann den Wert der geschenkten Sache auch übersteigen. Beispielsweise schenkt eine Mutter ihrem Sohn einen bestimmten Geldbetrag unter der Auflage, dass sie im Alter von ihrem Sohn gepflegt wird. Möglich ist aber auch eine sogenannte Duldungs- oder Nutzungsauflage. Eine Großmutter schenkt zum Beispiel ihrem Enkelkind ein Einfamilienhaus. Als Gegenleistung darf sie bis zu ihrem Tod in diesem Einfamilienhaus leben.

 

    

 

 

Tu Deinem Tier was Gutes!

Bedenke es bei

Deinem Testament!

 

TIERSCHUTZVEREIN PINNEBERG UND UMGEBUNG e.V.

www.tierschutzverein-pinneberg.de